SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 22 April 2016, SEO 2015 16);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 18. August 2014 (Vi-act. 2) sprach die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berech- tigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Im Zeitraum vom 03.07.2013 bis 14.03.2014, lenkte A.________ an ver- schiedenen Orten in der Schweiz, zuletzt F.________in C.________, den Personenwagen BSZ xxx, obwohl ihm mit Verfügung vom 02.07.2013 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau der Führer-ausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Gegen die Verfügung reichte er Beschwerde ein. Zudem trug er während der Fahrt vom 14.03.2014, F.________ C.________, keine Brille oder Kontaktlinsen, obwohl er die Auflage dazu hatte. A.________ wusste, dass ihm der Führerausweis per sofort entzogen wurde und dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte, zumal er explizit darauf hingewiesen wurde. Indem er dennoch weiterhin ein Motorfahrzeug lenkte, handelte er willentlich. Zudem wusste A.________, dass er während dem Fahren eine Sehhilfe tragen muss. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ daran gedacht, seine Brille während der Fahrt zu tragen. Dagegen erhob der Beschuldigte am 21. August 2014 (Postaufgabe) fristge- recht Einsprache (U-act. 13.0.03). Die Strafverfolgungsbehörde hielt am Straf- befehl fest und überwies diesen am 29. Juni 2015 zusammen mit einem Schlussbericht der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1-3). B. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit Beweis- und Sachanträgen ein (Vi-act. 5).
Kantonsgericht Schwyz 3 Am 20. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz statt (Vi-act. 9). Der Beschuldigte wurde zu seiner Per- son und zum Ergebnis des Untersuchungsverfahrens sowie zum Strafbefehl befragt. Nachdem er ein Schlusswort hielt, befand die Einzelrichterin, dass sie noch kein Urteil fällen könne und dem Beschuldigten eine Verteidigung bestel- len werde. Mit Verfügung vom 21. August 2015 wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger nach Art. 130 lit. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO bestellt (Vi-act. 10). Am 29. August 2015 reichte der Beschuldigte persönlich eine Eingabe ein (Vi- act. 11), welche mit Verfügung vom 4. September 2015 als Beschwerde ge- gen die Einsetzung des amtlichen Verteidigers dem Kantonsgericht Schwyz überwiesen wurde (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde ein (Vi-act. 14). Am 22. April 2016 wurde die Hauptverhandlung wiederholt (Vi-act. 22). Der Verteidiger reichte vorfrageweise zwei Entscheide zu den Akten und stellte folgende Anträge (Beilage zu Vi-act. 22):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe bezüg- lich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung; er sei schuldig zu sprechen und mit maximal Fr. 60.-- Busse zu bele- gen wegen fahrlässigem Nichttragen der mitgeführten Brille beim Lenken seines Fahrzeugs am 14. März 2014.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens in redu- ziertem Umfang von maximal Fr. 200.-- aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse angemessen zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Urteil vom 22. April 2016 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 17):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG;
b) der fahrlässigen Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a wird der Beschuldigte be- straft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss Ziff. 1 lit. b mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 1 Tag festgesetzt (Art. 106 StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids)
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4‘636.65; werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Be- züglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 vor- behalten. [Rechnung und Inkasso]
6. Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Gerichts- kasse mit Fr. 4‘636.65 entschädigt (inkl. Auslagen und 8.0 % Mehrwertsteuer).
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Zustellung].
Kantonsgericht Schwyz 5 Dagegen meldete der Beschuldigte am 29. April 2016 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2). Am 6. September 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). C. Mit Berufungserklärung vom 19. September 2016 stellte der Beschuldig- te folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Das hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1a, 2, 3 und 5 angefochtene Ur- teil Proz. SEO 2015 16 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hin- sichtlich des Anklagevorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; die für das Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG ausgefällte Busse im Be- trag von Fr. 60.-- sei zu bestätigen.
3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. Am 22. September 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhe- bung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durch- führung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5). Mit Verfügung vom
E. 24 Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). Der Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 10. November 2016 seine Be- rufungsanträge (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2016 be- antragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kos- tenfolge zulasten der beschuldigten Person (KG-act. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung:
1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend fahrlässige Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG (Dispositivziffer 1.a) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 60.00 (Dispositivziffer 4) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Be- schuldigte focht hingegen den Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die hierfür aus- gesprochene bedingte Geldstrafe an. Das Berufungsgericht überprüft das Ur- teil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).
2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis am 14. März 2014 sein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2013 der Führer- ausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Strafbefehl vom 18. August 2014, Vi-act. 2). Der Beschuldigte gab stets zu, dass er in diesem Zeitraum sein Fahrzeug fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fra- gen 34 f.). Hingegen macht er geltend, im angeklagten Zeitraum sei ihm der Führerausweis nicht rechtmässig entzogen gewesen (KG-act. 8).
a) Die Vorinstanz erwog, das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 24. Februar 2014 angeordnet, dass der Führerausweis bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassen- verkehrsamt vorläufig entzogen bleibe. Einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe diesen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht aufgeho- ben, sondern lediglich das Dispositiv abgeändert. Der Beschwerde an das Bundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen und dieses sei auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nicht eingetreten. Schliesslich seien die Verfügung des Strassenverkehrsamts Aargau sowie der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht nichtig gewesen. Dem Beschuldigten sei somit der Führerausweis im angeklagten Zeitpunkt entzogen gewesen (angefochtenes Urteil, E. 3.4). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Verfügung des Strassenverkehrs- amtes sei durch den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vollumfänglich und rückwirkend (ex tunc) aufgehoben worden, weil sie ur- sprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dies sei unabhängig von der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde erfolgt. Ausserdem habe das Strassenver- kehrsamt nie einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Auch das Depar- tement Volkswirtschaft und Inneres habe keinen solchen ausgesprochen, sondern die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Es habe lediglich festgehalten, dass der Führerausweis vorläufig entzogen bleibe. Eine eigenständige, einen Führerausweisentzug verfügende Anordnung habe das Departement nicht getroffen. Die entsprechende Dispositivziffer des Departements sei, weil ur- sprünglich fehlerhaft, vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ex tunc aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht habe mit Entscheid vom 1. Sep- tember 2014 erstmalig einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Erst dieser Entzug sei von Bestand gewesen (KG-act. 8).
b) Ist die Missachtung einer Verwaltungsverfügung ein objektives Tatbe- standsmerkmal der zu beurteilenden Straftat, stellt sich die Frage, ob der Strafrichter an die Verwaltungsverfügung gebunden ist. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein Verwaltungsgerichts- urteil in der Sache vorliegt oder wenigstens hätte erwirkt werden können. Hat ein Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung entschieden, so darf das Strafgericht insoweit keine Prüfung vornehmen (BGE 129 IV 246, E. 2.1 f.; Urteil BGer vom 13. Juni 2008, 6B_109/2008, E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 78; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 Rz. 20). Der Strafrichter kann aber mit
Kantonsgericht Schwyz 8 freier Kognition prüfen, ob im Zeitpunkt der Tathandlung eine vollstreckungs- fähige Verfügung bestanden hat (BSK StGB II-Riedo/Boner, Art. 292 StGB N 235). Vorliegend wirken die Entscheide der Verwaltungsbehörden des Kan- tons Aargau somit inhaltlich bindend für das Strafverfahren. Es ist jedoch zu prüfen, ob im angeklagten Zeitraum eine vollstreckbare Verfügung bestand.
c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend Strassenverkehrsamt) Folgendes an (U- act. 8.1.07):
1. A.________ wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: sofort Der Führerausweis ist sofort mit beiliegendem Couvert einzusen- den. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und in- ternationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. Dem Betroffenen ist es ab sofort auch untersagt, Fahrzeuge der Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder zu führen.
2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird abhängig gemacht von einem neurologischen/neuropsychologischen Zeugnis, wel- ches die Fahreignung ausdrücklich bestätigt. (…)
3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen. (…) Zur Begründung des Führerausweisentzuges wurde ausgeführt, dass der Be- schuldigte gemäss Arztzeugnis des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom
E. 25 Juni 2013, gestützt auf welchen das Strassenverkehrsamt den (definitiven) Sicherungsentzug verfügte. Hingegen erachtete es den Bericht als genügend für die Anordnung eines provisorischen Sicherungsentzuges. Mithin beruhte die Aufhebung auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung. Inhaltliche Män- gel führen nur bei ausserordentlich schwer wiegenden Mängeln zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 981; Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16). Die unterschiedli- che Beweiswürdigung ist nicht als derart schwerwiegender Mangel zu qualifi- zieren. Folglich war die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht nichtig.
g) In formeller Hinsicht haben sowohl die Verwaltungsbeschwerde nach § 41 VRPG AG als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 54 VR- PG AG Devolutiveffekt (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 45 N 18 und 33), d.h. der Ent- scheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt denjenigen der Erstinstanz (Kie- ner/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 1286, 1289; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser: Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 686; vgl. BGE 130 V 138, E. 4.2). Nachdem das Departement die Verfügung des Strassenverkehrsamts vollständig aufhob, ersetzte somit der Departementsentscheid die Verfügung. Der Departementsentscheid ist indes- sen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ebenfalls aufgehoben und stattdessen in Ziffer 1 ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hielt zwar weder in den Erwägungen noch im neu formulierten Dispositiv fest, ab wann der vorsorgliche Sicherungsentzug gelte. Es erwog aber, der Departementsentscheid sei dahingehend zu verste- hen, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzogen habe und dass lediglich das Dispositiv an den (ausgelegten) tatsächlichen Willen des Departements angepasst werde (E. I.1.2 des Verwaltungsgerichtsentschei-
Kantonsgericht Schwyz 14 des). Inhaltlich ist der Strafrichter an diese Auslegung des Departementsent- scheides durch das Verwaltungsgericht gebunden (s.o., E. 2.b). Von einem vorsorglichen Sicherungsentzug durch das Verkehrsamt ist nicht die Rede. Dies ist folgerichtig, nachdem das Strassenverkehrsamt nicht einen vorsorgli- chen, sondern einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet hatte, dieser Entscheid aufgehoben worden war und erst der Departementsentscheid durch das Verwaltungsgericht in einen vorsorglichen Sicherungsentzug umgedeutet wurde. Das Verwaltungsgericht war folglich der Ansicht, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug mit Wirkung ab dem Departementsentscheid ausgespro- chen wurde. Das Verwaltungsgericht hat es - im Gegensatz zum Departe- ment - unterlassen, für den Zeitraum zwischen der Verfügung und dem Depar- tementsentscheid Anordnungen zu treffen. Demnach fiel für die Zeit vom
2. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 der durch das Strassenverkehrsamt an- geordnete definitive Sicherungsentzug nachträglich und ohne Ersatz, d.h. ex tunc, weg. Folglich entfällt für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Zusammenfassend hat der Führerausweis im vorliegenden Strafverfahren als ab dem 24. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit bzw. bis zum Entscheid über einen definitiven Sicherungsentzug vorsorglich entzogen zu gelten. Nachdem der Beschuldigte zugab, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug mehrfach gefahren zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 erfüllt.
h) In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2015, Art. 95 SVG N 2 und Art. 100 SVG N 3; BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 53). Indessen ist vorliegend ein vorsätzliches Handeln ange- klagt und dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl sind keine Elemente einer fahrlässigen Begehung zu entnehmen, sodass eine Verurteilung wegen fahr-
Kantonsgericht Schwyz 15 lässigen Verhaltens nicht zulässig wäre (vgl. das Anklageprinzip in Art. 9 Abs. 1 StPO). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss somit Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände haben („Wissen“) und den Entschluss ge- fasst haben, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen bzw. die tatbestandsmässige Handlung auszuführen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.). aa) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sowohl beide Entscheide als auch (gemäss seinen Aussagen) die Bedeutung des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gekannt. Er habe demnach vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 4). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, er habe zwar Kenntnis von den Ent- scheiden des Departements und des Verwaltungsgerichts gehabt, aber nicht um die Bedeutung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gewusst. Er habe die dem Verwaltungsgerichtsurteil vorangegangenen Ent- scheide für ungültig und keine Rechtswirkungen entfaltend erachtet. Dies ins- besondere darum, weil ihm der Führerausweis bis im März 2014 belassen und anlässlich der Umschreibung seines Nummernschildes auf dem Strassenver- kehrsamt Schwyz im Oktober/November 2013 trotz Telefonats mit dem Ver- kehrsamt des Kantons Aargau nicht abgenommen worden sei (KG-act. 8, S. 7 f.). bb) Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte stets zu, im angeklagten Zeit- raum sein Fahrzeug gefahren zu haben (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fragen 34 f.). Er bestätigte ausdrücklich, die Verfügung des Strassenver- kehrsamts erhalten zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 5). In dieser Verfügung steht ausdrücklich, dass der Führerausweisentzug ab sofort gilt (Dispositivzif- fer 1, U-act. 8.1.07). Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist eindeutig und klar ersichtlich vermerkt (Dispositivziffer 3). Bei der
Kantonsgericht Schwyz 16 staatsanwaltschaftlichen Befragung antwortete er auf die Frage, ob er wisse, was „aufschiebende Wirkung“ bedeute, das gelte erst, wenn ein Endurteil vor- liege (U-act. 10.0.01, Frage 7). Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm der Führerausweis aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Be- schwerde auch während des Beschwerdeverfahrens entzogen war. Nachdem er mit der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgefordert wurde, den Füh- rerausweis mit dem beigelegten Rückantwortcouvert sofort dem Strassenver- kehrsamt einzusenden (Dispositivziffer 1, Abs. 3; U-act. 8.1.07), konnte er sich auch nicht darauf verlassen, dass er noch im Besitze des Führerausweises war. Massgebend für den Tatbestand von Art. 95 SVG ist alleine der verfügte Ausweisentzug, nicht der Besitz des Führerausweisdokuments selber (BSK SVG-Bussmann, Art. 5 SVG N 50). Sodann musste dem Beschuldigten be- wusst sein, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht einfach als „ungültig“ betrachten, d.h. sich über den Entscheid hinwegsetzen konnte. Schliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes lediglich rele- vant, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung (d.h. zwischen dem
24. Februar 2014 und dem 14. März 2014) wusste und wollte (Andreas Do- natsch/Brigitte Tag, a.a.O., S. 114; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 StGB N 21). Inso- fern spielt die Kenntnis des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsur- teils keine Rolle. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr in voller Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, sein Fahrzeug im angeklagten Zeitraum zu fahren und handelte damit vorsätzlich.
i) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte im Zeitraum vom
24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 des mehrfachen vorsätzlichen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das erwähnte Delikt mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils).
Kantonsgericht Schwyz 17 Dabei qualifizierte sie das Verschulden im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze als noch leicht, berücksichtigte aber strafschärfend die mehrfache Begehung. Für die Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von einem Einkommen von total Fr. 4‘400.00, einem Vermögen von Fr. 300‘000.00 sowie Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 und einem Unterstützungsbeitrag für seinen Sohn aus (angefochtenes Urteil, E. 2). Der Beschuldigte bemängelt für den Fall der Schuldigsprechung die Anzahl der Tagessätze nicht, rügt aber die Höhe des Tagessatzes. Unter Berücksich- tigung seines Lebensaufwandes (Mietkosten von Fr. 1‘515.00, Krankenkas- senprämie von Fr. 450.00, Unterstützungsbeitrag an den Sohn) bzw. Exis- tenzminimums (Fr. 4‘400.00 minus 30 % Pauschalabzug von Fr. 1‘320.00 mi- nus 15 % Unterstützungsabzug von Fr. 660.00; bzw. Fr. 4‘400.00 minus Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 minus Mietkosten von Fr. 1‘515.00 minus Kran- kenkassenprämie von Fr. 450.00 minus Kindesgrundbetrag von Fr. 600.00) würde der Tagessatz in diesem Falle zwischen Fr. 80.00 und Fr. 20.00 betra- gen (KG-act. 8, S. 10).
a) Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist zwar zu bestätigen, entgegen dem Strafbefehl und dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber le- diglich für einen verkürzten Zeitraum von 2 ½ Wochen (24. Februar 2014 bis
14. März 2014) anstatt von 36 Wochen (2. Juli 2013 bis 14. März 2014) zu bestrafen. Deshalb ist auch die Anzahl der Tagessätze, obwohl zweitinstanz- lich nicht angefochten, zu prüfen.
b) Wer sich des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, so erhöht sich die angedrohte Strafe bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für eine einfache Begehung festzulegen und diese für
Kantonsgericht Schwyz 18 die weiteren Tathandlungen angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprin- zip, Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 10). Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht umstritten und es drängt sich auch von Amtes wegen keine andere Beurtei- lung auf. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksich- tigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe be- einflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40). Art. 95 SVG schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und bezweckt zum anderen den Gehorsam gegenü- ber amtlichen Anordnungen (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 4). Der Be- schuldigte setzte sich mehrfach über den amtlich angeordneten Sicherungs- entzug hinweg. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund von Anzeichen man- gelnder Fahreignung, d.h. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Zugunsten des Beschuldigten spricht, dass abgesehen vom Gesagten noch keine Rechtsgutsverletzung, insbesondere kein Sach- oder Personenschaden, ein- trat. Das Verschulden ist daher als gerade noch leicht zu qualifizieren. Straf- schärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Zugunsten des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug etwa ein Mal pro Woche benutzte (Vi-act. 22, Frage 35), sodass die Anzahl der Fahrten zwi-
Kantonsgericht Schwyz 19 schen dem 24. Februar 214 und dem 14. März 2014 nicht sehr hoch war. Im Gesamten gesehen erscheint daher eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.
c) Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3‘000.00 und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch So- zialversicherungsleistungen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirt- schaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Hans Mathys, Leitfa- den Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechen- de Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30% (BSK StGB-Dolge, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungs- behörden der Schweiz, KSBS). Der Beschuldigte bezieht gemäss eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 2‘400.00 (vgl. Vi-act. 22, Frage 5; KG-act. 8, S. 10) und eine BVG-Rente von Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 6). Sein Einkommen beträgt somit total Fr. 4‘400.00. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca. Fr. 300‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 8 f.). Der Beschuldigte macht geltend, dass er seinen Sohn finanziell unterstütze (Vi-act. 22, Frage 14), wobei keine An- gaben zur Höhe dieser Unterstützungsbeiträge vorhanden sind. Bei einer Ge- samtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse erscheint es als gerechtfertigt,
Kantonsgericht Schwyz 20 die familiäre Unterstützung zu Lasten des Vermögens zu schlagen und im Gegenzug das Vermögen für die Einkommensberechnung nicht zu berück- sichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen von Fr. 4‘400.00, Wohnungsmietzins von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämi- en von ca. Fr. 450.00; Vi-act. 22, Fragen 10-13) erscheinen noch als durch- schnittlich, sodass ein Pauschalabzug von 25 % auf das Nettoeinkommen zu gewähren ist. Demnach ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00.
d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 110.00 zu bestrafen.
e) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zweitinstanzlich (wie bereits erst- instanzlich) nicht umstritten und es ergeben sich auch keine Hinweise, wo- nach sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist somit zu gewähren.
4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu bestätigen, aber die Geldstrafe infolge geringerer Anzahl Delikte auf rund die Hälfte zu reduzieren.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Kosten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt teilweise bei der Anzahl Delikte, bzw. hinsichtlich des angeklagten
Kantonsgericht Schwyz 21 Zeitraums, und teilweise bei der Strafzumessung, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen sind.
c) Der amtliche Verteidiger ist zu Lasten des Staates nach dem kantonalen Anwaltstarif zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzel- richter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Hono- rars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Zweitinstanzlich reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. Angesichts des Aufwandes (Kurzschreiben betreffend Berufungsanmeldung (KG-act. 2), zwei- seitige Berufungserklärung (KG-act. 3), elfseitige Berufungsbegründung (KG- act. 8) und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘500.00 als angemessen. Die amtliche Verteidigung wurde eingesetzt, weil sie im Sinne von Art. 130 lit. c StPO als notwendig erachtet wurde und der Beschuldigte selber keine Wahlverteidigung bezeichnete (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Vi-act. 10). Indessen war der Beschuldigte aufgrund seiner Vermögensverhältnisse (Vi- act. 22, Fragen 8 f.) von Anfang an in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückerstattung der
Kantonsgericht Schwyz 22 Entschädigung verpflichtet (BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 135 StPO N 23; Lie- ber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 135 StPO N 19 f.). Da- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Umfang seines Obsie- gens einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist der Beschuldigte zur Rückzahlung der Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zu verpflichten;- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 (SEO 2015 16) aufgehoben und stattdessen fol- gendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, 1.2. der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.1 bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.2. bestraft mit einer Busse von Fr. 60.00 bzw. bei deren
Kantonsgericht Schwyz 23 schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘180.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstin- stanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘636.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bezirksgerichtskasse die Entschä- digung vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse die Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Kantonsgericht Schwyz 24 Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopie des angefoch- tenen Entscheids im Dispositiv zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST (mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 30. Mai 2017 STK 2016 38 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________ Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, betreffend SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
22. April 2016, SEO 2015 16);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 18. August 2014 (Vi-act. 2) sprach die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berech- tigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Im Zeitraum vom 03.07.2013 bis 14.03.2014, lenkte A.________ an ver- schiedenen Orten in der Schweiz, zuletzt F.________in C.________, den Personenwagen BSZ xxx, obwohl ihm mit Verfügung vom 02.07.2013 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau der Führer-ausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Gegen die Verfügung reichte er Beschwerde ein. Zudem trug er während der Fahrt vom 14.03.2014, F.________ C.________, keine Brille oder Kontaktlinsen, obwohl er die Auflage dazu hatte. A.________ wusste, dass ihm der Führerausweis per sofort entzogen wurde und dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte, zumal er explizit darauf hingewiesen wurde. Indem er dennoch weiterhin ein Motorfahrzeug lenkte, handelte er willentlich. Zudem wusste A.________, dass er während dem Fahren eine Sehhilfe tragen muss. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ daran gedacht, seine Brille während der Fahrt zu tragen. Dagegen erhob der Beschuldigte am 21. August 2014 (Postaufgabe) fristge- recht Einsprache (U-act. 13.0.03). Die Strafverfolgungsbehörde hielt am Straf- befehl fest und überwies diesen am 29. Juni 2015 zusammen mit einem Schlussbericht der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1-3). B. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit Beweis- und Sachanträgen ein (Vi-act. 5).
Kantonsgericht Schwyz 3 Am 20. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz statt (Vi-act. 9). Der Beschuldigte wurde zu seiner Per- son und zum Ergebnis des Untersuchungsverfahrens sowie zum Strafbefehl befragt. Nachdem er ein Schlusswort hielt, befand die Einzelrichterin, dass sie noch kein Urteil fällen könne und dem Beschuldigten eine Verteidigung bestel- len werde. Mit Verfügung vom 21. August 2015 wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger nach Art. 130 lit. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO bestellt (Vi-act. 10). Am 29. August 2015 reichte der Beschuldigte persönlich eine Eingabe ein (Vi- act. 11), welche mit Verfügung vom 4. September 2015 als Beschwerde ge- gen die Einsetzung des amtlichen Verteidigers dem Kantonsgericht Schwyz überwiesen wurde (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde ein (Vi-act. 14). Am 22. April 2016 wurde die Hauptverhandlung wiederholt (Vi-act. 22). Der Verteidiger reichte vorfrageweise zwei Entscheide zu den Akten und stellte folgende Anträge (Beilage zu Vi-act. 22):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe bezüg- lich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung; er sei schuldig zu sprechen und mit maximal Fr. 60.-- Busse zu bele- gen wegen fahrlässigem Nichttragen der mitgeführten Brille beim Lenken seines Fahrzeugs am 14. März 2014.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens in redu- ziertem Umfang von maximal Fr. 200.-- aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse angemessen zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Urteil vom 22. April 2016 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 17):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG;
b) der fahrlässigen Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a wird der Beschuldigte be- straft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss Ziff. 1 lit. b mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 1 Tag festgesetzt (Art. 106 StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids)
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4‘636.65; werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Be- züglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 vor- behalten. [Rechnung und Inkasso]
6. Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Gerichts- kasse mit Fr. 4‘636.65 entschädigt (inkl. Auslagen und 8.0 % Mehrwertsteuer).
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Zustellung].
Kantonsgericht Schwyz 5 Dagegen meldete der Beschuldigte am 29. April 2016 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2). Am 6. September 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). C. Mit Berufungserklärung vom 19. September 2016 stellte der Beschuldig- te folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Das hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1a, 2, 3 und 5 angefochtene Ur- teil Proz. SEO 2015 16 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hin- sichtlich des Anklagevorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; die für das Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG ausgefällte Busse im Be- trag von Fr. 60.-- sei zu bestätigen.
3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. Am 22. September 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhe- bung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durch- führung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5). Mit Verfügung vom
24. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). Der Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 10. November 2016 seine Be- rufungsanträge (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2016 be- antragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kos- tenfolge zulasten der beschuldigten Person (KG-act. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
Kantonsgericht Schwyz 6 in Erwägung:
1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend fahrlässige Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG (Dispositivziffer 1.a) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von Fr. 60.00 (Dispositivziffer 4) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Be- schuldigte focht hingegen den Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die hierfür aus- gesprochene bedingte Geldstrafe an. Das Berufungsgericht überprüft das Ur- teil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).
2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis am 14. März 2014 sein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2013 der Führer- ausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Strafbefehl vom 18. August 2014, Vi-act. 2). Der Beschuldigte gab stets zu, dass er in diesem Zeitraum sein Fahrzeug fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fra- gen 34 f.). Hingegen macht er geltend, im angeklagten Zeitraum sei ihm der Führerausweis nicht rechtmässig entzogen gewesen (KG-act. 8).
a) Die Vorinstanz erwog, das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 24. Februar 2014 angeordnet, dass der Führerausweis bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassen- verkehrsamt vorläufig entzogen bleibe. Einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe diesen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht aufgeho- ben, sondern lediglich das Dispositiv abgeändert. Der Beschwerde an das Bundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen und dieses sei auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nicht eingetreten. Schliesslich seien die Verfügung des Strassenverkehrsamts Aargau sowie der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht nichtig gewesen. Dem Beschuldigten sei somit der Führerausweis im angeklagten Zeitpunkt entzogen gewesen (angefochtenes Urteil, E. 3.4). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die Verfügung des Strassenverkehrs- amtes sei durch den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vollumfänglich und rückwirkend (ex tunc) aufgehoben worden, weil sie ur- sprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dies sei unabhängig von der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde erfolgt. Ausserdem habe das Strassenver- kehrsamt nie einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Auch das Depar- tement Volkswirtschaft und Inneres habe keinen solchen ausgesprochen, sondern die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Es habe lediglich festgehalten, dass der Führerausweis vorläufig entzogen bleibe. Eine eigenständige, einen Führerausweisentzug verfügende Anordnung habe das Departement nicht getroffen. Die entsprechende Dispositivziffer des Departements sei, weil ur- sprünglich fehlerhaft, vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ex tunc aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht habe mit Entscheid vom 1. Sep- tember 2014 erstmalig einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Erst dieser Entzug sei von Bestand gewesen (KG-act. 8).
b) Ist die Missachtung einer Verwaltungsverfügung ein objektives Tatbe- standsmerkmal der zu beurteilenden Straftat, stellt sich die Frage, ob der Strafrichter an die Verwaltungsverfügung gebunden ist. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein Verwaltungsgerichts- urteil in der Sache vorliegt oder wenigstens hätte erwirkt werden können. Hat ein Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung entschieden, so darf das Strafgericht insoweit keine Prüfung vornehmen (BGE 129 IV 246, E. 2.1 f.; Urteil BGer vom 13. Juni 2008, 6B_109/2008, E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 78; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 Rz. 20). Der Strafrichter kann aber mit
Kantonsgericht Schwyz 8 freier Kognition prüfen, ob im Zeitpunkt der Tathandlung eine vollstreckungs- fähige Verfügung bestanden hat (BSK StGB II-Riedo/Boner, Art. 292 StGB N 235). Vorliegend wirken die Entscheide der Verwaltungsbehörden des Kan- tons Aargau somit inhaltlich bindend für das Strafverfahren. Es ist jedoch zu prüfen, ob im angeklagten Zeitraum eine vollstreckbare Verfügung bestand.
c) Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend Strassenverkehrsamt) Folgendes an (U- act. 8.1.07):
1. A.________ wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: sofort Der Führerausweis ist sofort mit beiliegendem Couvert einzusen- den. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und in- ternationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge. Dem Betroffenen ist es ab sofort auch untersagt, Fahrzeuge der Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder zu führen.
2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird abhängig gemacht von einem neurologischen/neuropsychologischen Zeugnis, wel- ches die Fahreignung ausdrücklich bestätigt. (…)
3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen. (…) Zur Begründung des Führerausweisentzuges wurde ausgeführt, dass der Be- schuldigte gemäss Arztzeugnis des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom
25. Juni 2013 die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Führen von Motor- fahrzeugen nicht mehr erfülle. Ausserdem werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weil es sich beim vorliegenden Aus-
Kantonsgericht Schwyz 9 weisentzug um eine sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Ver- kehrssicherheit handle. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfol- gend Departement) verfügte mit Entscheid vom 24. Februar 2014 Folgendes (U-act. 8.1.20):
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer geeigneten fachärztlichen Begutachtung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
2. Der Führerausweis bleibt bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen.
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. (…) Zur Begründung wurde ausgeführt, gestützt auf den nicht schlüssigen amts- ärztlichen Bericht könne der Führerausweis nicht definitiv entzogen werden. Die angefochtene Verfügung sei dementsprechend aufzuheben (E. III.2.c.cc). Hingegen könne der Führerausweis während der Zeit, in welcher die Leis- tungsfähigkeit des Fahrzeugführers abgeklärt werde, sofort vorsorglich entzo- gen werden. Hierfür würden bereits Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken an der Fahreignung genügen. Aufgrund des amtsärztlichen Berichtes ergäben sich ernsthafte Bedenken, dass der Beschuldigte an kognitiven respektive neuropsychischen Defiziten leiden könnte, die seine Fahreignung ausschlies- sen. Der Führerausweis bleibe daher bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen (E. III.3). Der definitive Sicherungsentzug werde zwar in einen vorsorglichen umgewandelt, jedoch zeitige dies im Ergebnis keine grossen Auswirkungen, da der Führerausweis entzogen bleibe (zum Kostenentscheid, E. IV).
Kantonsgericht Schwyz 10 Schliesslich erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfol- gend Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 1. September 2014 wie folgt (Vi- act. 18): 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 1.2. Im Übrigen werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Februar 2014 aufgehoben und von Amtes wegen wie folgt abgeändert: „1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 2. Juli 2013 aufgehoben und ein vor- sorglicher Sicherungsentzug angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde an das Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer geeigneten fachärztlichen Begutachtung zurück- gewiesen.“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides widersprächen sich. Nach deren Auslegung ergäbe sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich habe entzie- hen und die Sache lediglich betreffend fachärztliche Begutachtung an das Strassenverkehrsamt zurückweisen wollen. Das Dispositiv sei von Amtes we- gen entsprechend abzuändern (E. 1.2). Der amtsärztliche Bericht sei lediglich als „Meldung“ eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu verste- hen. Das Departement habe deshalb zu Recht die Sache an das Strassenver- kehrsamt zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung zurückgewiesen. Auf- grund des Berichtes des Amtsarztes sowie den Umständen des das Entzugs- verfahren begründenden Verkehrsunfalles würden sich ausreichende Anhalts- punkte ergeben, welche ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es daher zurzeit nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer zum Strassen-
Kantonsgericht Schwyz 11 verkehr zuzulassen. Das Interesse an einer sofortigen Sicherung des Stras- senverkehrs überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz des Führerausweises. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt (E. 4.4). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (1C_473/2014) auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels Begründung nicht ein (U-act. 8.1.24).
d) Das Strassenverkehrsamt ordnete somit gestützt auf den Bericht des Amtsarztes vom 25. Juni 2013 sinngemäss einen sofortigen definitiven Siche- rungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG an (vgl. die Erwägung III.2.c.cc des Departementsentscheides vom 24. Februar 2014). Eine gegen diese Ver- fügung zulässige Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG AG] des Kantons Aargau; SAR 271.200). Das Strassenverkehrsamt entzog einer allfälligen Beschwerde zur Wahrung der öffentlichen Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3), sodass der Führerausweisentzug sofort vollstreckbar war (§ 76 Abs. 1 VRPG AG). Vom 3. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 (Entscheid des Departements) war der Führerausweis somit entzogen. Zu prüfen ist je- doch, welche Auswirkungen die nachträgliche Aufhebung der Verfügung durch das Departement bzw. das Verwaltungsgericht auf die Strafbarkeit hat.
e) Der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV ist eine vorsorgli- che Massnahme (BSK SVG-Rütsche/D’Amico, Art. 16d SVG N 28). Hebt die Rechtsmittelinstanz die vorsorgliche Massnahme auf, gilt diese Aufhebung ex tunc. Die zunächst vollstreckbare Verpflichtung fällt nachträglich weg. Wird die vorsorgliche Massnahme hingegen durch die Rechtsmittelinstanz lediglich abgeändert, wirkt diese nachträgliche Abänderung ex nunc. Für die Zeit zwi- schen der Verfügung und dem Rechtsmittelentscheid ist die inhaltliche Anord-
Kantonsgericht Schwyz 12 nung im Rechtsmittelentscheid massgebend, d.h. ob die Anordnung von An- fang an nicht hätte erfolgen dürfen, ob veränderte Umstände vorliegen oder ob eine Regelung für diesen Zeitraum erfolgte (BSK StGB II-Riedo/Boner, Art. 292 StGB N 237 f.).
f) Das Departement hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Ver- fügung des Strassenverkehrsamtes auf. Die Aufhebung der Verfügung erfolg- te dabei nicht, weil die Verfügung nichtig war, sondern im Sinne eines kassa- torischen Rechtsmittelentscheides (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG AG). Eine allfällige Nichtigkeit thematisierte das Departement nicht. Die Nichtigkeit einer Verfü- gung ist jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955), sodass der Strafrichter diesbezüg- lich nicht an die Verwaltungsentscheide gebunden ist. aa) In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren An- fechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig und rechtswirksam ist, aber fristgerecht mit Beschwerde angefochten werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951). In seltenen Ausnahmefällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit der Verfügung deren Nichtigkeit. Eine Verfügung ist nich- tig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 133 II 366, E. 3.2; 132 II 21, E. 3.1). bb) Das Departement begründete die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung mit der fehlenden Schlüssigkeit des amtsärztlichen Berichtes vom
Kantonsgericht Schwyz 13
25. Juni 2013, gestützt auf welchen das Strassenverkehrsamt den (definitiven) Sicherungsentzug verfügte. Hingegen erachtete es den Bericht als genügend für die Anordnung eines provisorischen Sicherungsentzuges. Mithin beruhte die Aufhebung auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung. Inhaltliche Män- gel führen nur bei ausserordentlich schwer wiegenden Mängeln zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 981; Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16). Die unterschiedli- che Beweiswürdigung ist nicht als derart schwerwiegender Mangel zu qualifi- zieren. Folglich war die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht nichtig.
g) In formeller Hinsicht haben sowohl die Verwaltungsbeschwerde nach § 41 VRPG AG als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 54 VR- PG AG Devolutiveffekt (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 45 N 18 und 33), d.h. der Ent- scheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt denjenigen der Erstinstanz (Kie- ner/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 1286, 1289; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser: Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 686; vgl. BGE 130 V 138, E. 4.2). Nachdem das Departement die Verfügung des Strassenverkehrsamts vollständig aufhob, ersetzte somit der Departementsentscheid die Verfügung. Der Departementsentscheid ist indes- sen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ebenfalls aufgehoben und stattdessen in Ziffer 1 ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hielt zwar weder in den Erwägungen noch im neu formulierten Dispositiv fest, ab wann der vorsorgliche Sicherungsentzug gelte. Es erwog aber, der Departementsentscheid sei dahingehend zu verste- hen, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzogen habe und dass lediglich das Dispositiv an den (ausgelegten) tatsächlichen Willen des Departements angepasst werde (E. I.1.2 des Verwaltungsgerichtsentschei-
Kantonsgericht Schwyz 14 des). Inhaltlich ist der Strafrichter an diese Auslegung des Departementsent- scheides durch das Verwaltungsgericht gebunden (s.o., E. 2.b). Von einem vorsorglichen Sicherungsentzug durch das Verkehrsamt ist nicht die Rede. Dies ist folgerichtig, nachdem das Strassenverkehrsamt nicht einen vorsorgli- chen, sondern einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet hatte, dieser Entscheid aufgehoben worden war und erst der Departementsentscheid durch das Verwaltungsgericht in einen vorsorglichen Sicherungsentzug umgedeutet wurde. Das Verwaltungsgericht war folglich der Ansicht, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug mit Wirkung ab dem Departementsentscheid ausgespro- chen wurde. Das Verwaltungsgericht hat es - im Gegensatz zum Departe- ment - unterlassen, für den Zeitraum zwischen der Verfügung und dem Depar- tementsentscheid Anordnungen zu treffen. Demnach fiel für die Zeit vom
2. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 der durch das Strassenverkehrsamt an- geordnete definitive Sicherungsentzug nachträglich und ohne Ersatz, d.h. ex tunc, weg. Folglich entfällt für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Zusammenfassend hat der Führerausweis im vorliegenden Strafverfahren als ab dem 24. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit bzw. bis zum Entscheid über einen definitiven Sicherungsentzug vorsorglich entzogen zu gelten. Nachdem der Beschuldigte zugab, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug mehrfach gefahren zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG im Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 erfüllt.
h) In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2015, Art. 95 SVG N 2 und Art. 100 SVG N 3; BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 53). Indessen ist vorliegend ein vorsätzliches Handeln ange- klagt und dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl sind keine Elemente einer fahrlässigen Begehung zu entnehmen, sodass eine Verurteilung wegen fahr-
Kantonsgericht Schwyz 15 lässigen Verhaltens nicht zulässig wäre (vgl. das Anklageprinzip in Art. 9 Abs. 1 StPO). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss somit Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände haben („Wissen“) und den Entschluss ge- fasst haben, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen bzw. die tatbestandsmässige Handlung auszuführen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.). aa) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sowohl beide Entscheide als auch (gemäss seinen Aussagen) die Bedeutung des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gekannt. Er habe demnach vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 4). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, er habe zwar Kenntnis von den Ent- scheiden des Departements und des Verwaltungsgerichts gehabt, aber nicht um die Bedeutung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gewusst. Er habe die dem Verwaltungsgerichtsurteil vorangegangenen Ent- scheide für ungültig und keine Rechtswirkungen entfaltend erachtet. Dies ins- besondere darum, weil ihm der Führerausweis bis im März 2014 belassen und anlässlich der Umschreibung seines Nummernschildes auf dem Strassenver- kehrsamt Schwyz im Oktober/November 2013 trotz Telefonats mit dem Ver- kehrsamt des Kantons Aargau nicht abgenommen worden sei (KG-act. 8, S. 7 f.). bb) Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte stets zu, im angeklagten Zeit- raum sein Fahrzeug gefahren zu haben (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fragen 34 f.). Er bestätigte ausdrücklich, die Verfügung des Strassenver- kehrsamts erhalten zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 5). In dieser Verfügung steht ausdrücklich, dass der Führerausweisentzug ab sofort gilt (Dispositivzif- fer 1, U-act. 8.1.07). Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist eindeutig und klar ersichtlich vermerkt (Dispositivziffer 3). Bei der
Kantonsgericht Schwyz 16 staatsanwaltschaftlichen Befragung antwortete er auf die Frage, ob er wisse, was „aufschiebende Wirkung“ bedeute, das gelte erst, wenn ein Endurteil vor- liege (U-act. 10.0.01, Frage 7). Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm der Führerausweis aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Be- schwerde auch während des Beschwerdeverfahrens entzogen war. Nachdem er mit der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgefordert wurde, den Füh- rerausweis mit dem beigelegten Rückantwortcouvert sofort dem Strassenver- kehrsamt einzusenden (Dispositivziffer 1, Abs. 3; U-act. 8.1.07), konnte er sich auch nicht darauf verlassen, dass er noch im Besitze des Führerausweises war. Massgebend für den Tatbestand von Art. 95 SVG ist alleine der verfügte Ausweisentzug, nicht der Besitz des Führerausweisdokuments selber (BSK SVG-Bussmann, Art. 5 SVG N 50). Sodann musste dem Beschuldigten be- wusst sein, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht einfach als „ungültig“ betrachten, d.h. sich über den Entscheid hinwegsetzen konnte. Schliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes lediglich rele- vant, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung (d.h. zwischen dem
24. Februar 2014 und dem 14. März 2014) wusste und wollte (Andreas Do- natsch/Brigitte Tag, a.a.O., S. 114; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 StGB N 21). Inso- fern spielt die Kenntnis des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsur- teils keine Rolle. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr in voller Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, sein Fahrzeug im angeklagten Zeitraum zu fahren und handelte damit vorsätzlich.
i) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte im Zeitraum vom
24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 des mehrfachen vorsätzlichen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das erwähnte Delikt mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils).
Kantonsgericht Schwyz 17 Dabei qualifizierte sie das Verschulden im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze als noch leicht, berücksichtigte aber strafschärfend die mehrfache Begehung. Für die Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von einem Einkommen von total Fr. 4‘400.00, einem Vermögen von Fr. 300‘000.00 sowie Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 und einem Unterstützungsbeitrag für seinen Sohn aus (angefochtenes Urteil, E. 2). Der Beschuldigte bemängelt für den Fall der Schuldigsprechung die Anzahl der Tagessätze nicht, rügt aber die Höhe des Tagessatzes. Unter Berücksich- tigung seines Lebensaufwandes (Mietkosten von Fr. 1‘515.00, Krankenkas- senprämie von Fr. 450.00, Unterstützungsbeitrag an den Sohn) bzw. Exis- tenzminimums (Fr. 4‘400.00 minus 30 % Pauschalabzug von Fr. 1‘320.00 mi- nus 15 % Unterstützungsabzug von Fr. 660.00; bzw. Fr. 4‘400.00 minus Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 minus Mietkosten von Fr. 1‘515.00 minus Kran- kenkassenprämie von Fr. 450.00 minus Kindesgrundbetrag von Fr. 600.00) würde der Tagessatz in diesem Falle zwischen Fr. 80.00 und Fr. 20.00 betra- gen (KG-act. 8, S. 10).
a) Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist zwar zu bestätigen, entgegen dem Strafbefehl und dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber le- diglich für einen verkürzten Zeitraum von 2 ½ Wochen (24. Februar 2014 bis
14. März 2014) anstatt von 36 Wochen (2. Juli 2013 bis 14. März 2014) zu bestrafen. Deshalb ist auch die Anzahl der Tagessätze, obwohl zweitinstanz- lich nicht angefochten, zu prüfen.
b) Wer sich des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, so erhöht sich die angedrohte Strafe bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe für eine einfache Begehung festzulegen und diese für
Kantonsgericht Schwyz 18 die weiteren Tathandlungen angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprin- zip, Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 10). Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht umstritten und es drängt sich auch von Amtes wegen keine andere Beurtei- lung auf. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksich- tigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe be- einflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40). Art. 95 SVG schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und bezweckt zum anderen den Gehorsam gegenü- ber amtlichen Anordnungen (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 4). Der Be- schuldigte setzte sich mehrfach über den amtlich angeordneten Sicherungs- entzug hinweg. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund von Anzeichen man- gelnder Fahreignung, d.h. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Zugunsten des Beschuldigten spricht, dass abgesehen vom Gesagten noch keine Rechtsgutsverletzung, insbesondere kein Sach- oder Personenschaden, ein- trat. Das Verschulden ist daher als gerade noch leicht zu qualifizieren. Straf- schärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Zugunsten des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug etwa ein Mal pro Woche benutzte (Vi-act. 22, Frage 35), sodass die Anzahl der Fahrten zwi-
Kantonsgericht Schwyz 19 schen dem 24. Februar 214 und dem 14. März 2014 nicht sehr hoch war. Im Gesamten gesehen erscheint daher eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.
c) Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3‘000.00 und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch So- zialversicherungsleistungen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirt- schaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Hans Mathys, Leitfa- den Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechen- de Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30% (BSK StGB-Dolge, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungs- behörden der Schweiz, KSBS). Der Beschuldigte bezieht gemäss eigenen Angaben eine AHV-Rente von Fr. 2‘400.00 (vgl. Vi-act. 22, Frage 5; KG-act. 8, S. 10) und eine BVG-Rente von Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 6). Sein Einkommen beträgt somit total Fr. 4‘400.00. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca. Fr. 300‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 8 f.). Der Beschuldigte macht geltend, dass er seinen Sohn finanziell unterstütze (Vi-act. 22, Frage 14), wobei keine An- gaben zur Höhe dieser Unterstützungsbeiträge vorhanden sind. Bei einer Ge- samtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse erscheint es als gerechtfertigt,
Kantonsgericht Schwyz 20 die familiäre Unterstützung zu Lasten des Vermögens zu schlagen und im Gegenzug das Vermögen für die Einkommensberechnung nicht zu berück- sichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen von Fr. 4‘400.00, Wohnungsmietzins von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämi- en von ca. Fr. 450.00; Vi-act. 22, Fragen 10-13) erscheinen noch als durch- schnittlich, sodass ein Pauschalabzug von 25 % auf das Nettoeinkommen zu gewähren ist. Demnach ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00.
d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 110.00 zu bestrafen.
e) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zweitinstanzlich (wie bereits erst- instanzlich) nicht umstritten und es ergeben sich auch keine Hinweise, wo- nach sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist somit zu gewähren.
4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu bestätigen, aber die Geldstrafe infolge geringerer Anzahl Delikte auf rund die Hälfte zu reduzieren.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Kosten sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te obsiegt teilweise bei der Anzahl Delikte, bzw. hinsichtlich des angeklagten
Kantonsgericht Schwyz 21 Zeitraums, und teilweise bei der Strafzumessung, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen sind.
c) Der amtliche Verteidiger ist zu Lasten des Staates nach dem kantonalen Anwaltstarif zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzel- richter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Hono- rars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Zweitinstanzlich reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. Angesichts des Aufwandes (Kurzschreiben betreffend Berufungsanmeldung (KG-act. 2), zwei- seitige Berufungserklärung (KG-act. 3), elfseitige Berufungsbegründung (KG- act. 8) und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘500.00 als angemessen. Die amtliche Verteidigung wurde eingesetzt, weil sie im Sinne von Art. 130 lit. c StPO als notwendig erachtet wurde und der Beschuldigte selber keine Wahlverteidigung bezeichnete (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Vi-act. 10). Indessen war der Beschuldigte aufgrund seiner Vermögensverhältnisse (Vi- act. 22, Fragen 8 f.) von Anfang an in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückerstattung der
Kantonsgericht Schwyz 22 Entschädigung verpflichtet (BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 135 StPO N 23; Lie- ber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 135 StPO N 19 f.). Da- bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Umfang seines Obsie- gens einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist der Beschuldigte zur Rückzahlung der Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zu verpflichten;- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 (SEO 2015 16) aufgehoben und stattdessen fol- gendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, 1.2. der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
2. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.1 bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.2. bestraft mit einer Busse von Fr. 60.00 bzw. bei deren
Kantonsgericht Schwyz 23 schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘180.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstin- stanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘636.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bezirksgerichtskasse die Entschä- digung vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Kantonsgerichtskasse die Hälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Kantonsgericht Schwyz 24 Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopie des angefoch- tenen Entscheids im Dispositiv zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST (mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Mai 2017 rfl